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Vollversammlung

Du möchtest nächstes Jahr wieder

… eine superkalifragilistiexpi Philo-Fahrt erleben?

… dufte Weihnachts- und Frühlingsgrill-Feten feiern?

… spannende philosophische Vorträge und Workshops organisiert sehen?

… Profi-Begleitung durchs Studium vom Ersti bis zum Abschluss genießen?

… einen neuen Fachschaftsrat Philosophie?

Dann komm zur Vollversammlung Philosophie am 19. Juli 2017 um 18:00 Uhr (s.t.) in 1.09.1.14.

Geht dir die übliche Frage (Was soll ich denn da?) durch den Kopf? Dann hier ein paar gute Argumente an der Vollversammlung teilzunehmen:

  • Kandidiere selbst und lass dich in den Fachschaftsrat (FSR) wählen!
  • Gib anderen Personen deine Stimme und sprich ihnen dein Vertrauen aus!
  • Erfahre, wie das letzte Jahr aus Sicht des alten FSRs gelaufen ist.
  • Verteile Lob, übe Kritik oder gib Wünsche und Vorschläge ab, was im kommenden Jahr realisiert werden könnte.

Bei weiteren Fragen erreichst du uns wie immer unter faraphil@uni-potsdam.de.

Euer FSR Philosophie

 

„Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt aber darauf an, sie zu verändern.“ (Karl Marx)

Tagesordnung der Vollversammlung

0. Begrüßung

1. Jahresrückblick des alten Fachschaftsrates und Entlastung desselben

2. Wahl des neuen Fachschaftsrates entsprechend der Satzung/Ordnung

2a. Wahl des Wahlausschusses

2b. Wahl der Protokollantin/des Protokollanten

2c. Kandidatenaufstellung und Wahl der Fachschaftsratsmitglieder

3. Änderung der Satzung/Ordnung der Fachschaft Philosophie

4. Diskussion der Änderung des Abstimmungsrechtes im Fachschaftsrat

5. Sonstiges

In Vorbereitung der Vollversammlung enthalten die folgenden Links die entsprechenden Dokumente und Regelungen:

Erklärung zur Änderung der Satzung/Ordnung

  1. Auf der Vollversammlung am 10.07.2014 wurde der Antrag zur Änderung der Satzung/Ordnung bereits vorgebracht. Dieser konnte jedoch nicht verabschiedet werden, weil die Vollversammlung laut jetziger Satzung/Ordnung nicht beschlussfähig war. (Das dazugehörige Protokoll ist beim AStA archiviert.)
  2. Aufgrund von §6 (4) der Satzung der Studierendenschaft können wir bei der jetzigen Vollversammlung diese Änderung beschließen, ohne den vorgeschriebenen Mindesteilnehmendenanteil (50%) erfüllen zu müssen: §6″(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Organ der Studierendenschaft ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder auch dann beschlussfähig, wenn in einer ersten Sitzung über einen Gegenstand ein Beschluss nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war und das Organ wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wird. Weitere Anträge sind nur im Falle einer Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 zugelassen. Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Regelung hingewiesen werden.“