Satzung der Fachschaft Jüdische Studien

A § 1 Allgemeines

1) Alle eingeschriebenen Studenten der Universität Potsdam bilden die Studentenschaft.

2) Jeder eingeschriebene Direktstudent ist Mitglied, jeder andere eingeschriebene Student ist Angehöriger der Studentenschaft.

3) Jedes Mitglied der Studentenschaft, das Jüdische Studien im HF bzw. NF studiert, ist Mitglied der Fachschaft Jüdische Studien.

4) Jeder Angehörige der Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.

5) Jeder Angehörige der Studentenschaft, der Jüdische Studien im HF bzw. NF studiert, ist Angehöriger der Fachschaft Jüdische Studien.

6) Jeder Angehörige der Fachschaft kann durch Antrag beim studentischen Wahlausschuss das aktive Wahlrecht erlangen. Angehörige haben kein passives Wahlrecht.


§ 2 Organe

1) Die Organe der Fachschaft sind:

- die Vollversammlung (VS)
- der Fachschaftsrat (FSR)

2) Die Organe tagen öffentlich.


§ 3 Vollversammlung

1) Jedes Mitglied ist rede-, antrags- und stimmberechtigt.

2) Für Angehörige mit aktivem Wahlrecht gilt § 3 (1). Für Angehörige ohne aktives Wahl-recht gilt § 3 (3).

3) Lehrkörper und Universitätspersonal sind rede- und antrags-, aber nicht stimmberechtigt.

4) Pro Semester soll eine ordentliche Vollversammlung stattfinden, der Termin darf weder in der ersten bzw. letzten Semesterwoche, noch in der vorlesungsfreien Zeit liegen.

5) Der Fachschaftsrat muss die VS nebst Tagesordnungspunkten mindestens 14 Tage vorher durch Aushang u. evtl. Einladung ankündigen. Korrekt angekündigte VS sind voll beschlussfähig.

6) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Fachschafts-mitglieder | Fachschaftsangehörige (sofern sie das aktive Wahlrecht haben) zustimmen.

7) Beschlüsse müssen durch Aushang am Schwarzen Brett veröffentlicht werden.


§ 4 Außerordentliche Vollversammlung

1) Außerordentliche Vollversammlungen (aVS) können vom Fachschaftsrat bzw. von 20 % der Fachschaftsmitglieder | Fachschaftsangehörigen einberufen werden. In diesem Fall muß der Termin vorher mit dem Fachschaftsrat abgestimmt werden.

2) Eine außerordentliche Vollversammlung muß sieben Tage vorher durch Aushang ange-kündigt werden. Dem Aushang muß der Antragsgrund und die Antragssteller entnom-men werden können. Korrekt angekündigte außerordentliche Vollversammlungen sind voll beschlußfähig. Näheres siehe § 3, (6) und (7).


§ 5 Fachschaftsrat

1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft. Er ist an die Beschlüsse der VS gebunden.

2) Der Fachschaftsrat darf aus maximal neun Mitgliedern bestehen.

3) Der Fachschaftsrat wird in der Regel einmal im Jahr zu Beginn des Wintersemesters in freier und geheimer Wahl gewählt, es handelt sich hierbei um eine Personenwahl.

4) Die Wahl wird von einem zweiköpfigen Wahlausschuß durchgeführt. Näheres siehe Wahlordnung.

5) Der Fachschaftsrat wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er amtiert, bis sich der nächste FSR satzungsgemäß konstituiert hat.

6) Zur konstituierenden Sitzung des neugewählten FSR lädt der noch Amtierende, diese muß innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl stattfinden.

7) Der Fachschaftsrat kann Angehörige und Mitglieder der Fachschaft zur Mitarbeit berufen. Berufene haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten FSR-Mitglieder. Eine Berufung erfolgt, wenn ihr die Mehrheit der FSR-Mitglieder zustimmt.

8) Der FSR bildet folgende Kernreferate:

-Erstsemestlerarbeit
-Kommissionsarbeit
-Öffentlichkeitsarbeit
-Interna
-Finanzen

Die Referate werden intern verteilt.

9) Der FSR wählt sich einen Sprecher. Dieser ist an die Beschlüsse des FSR gebunden. Er amtiert für die Dauer eines Semesters und kann durch Wiederwahl bestätigt werden.

10) Der FSR sollte während des Semesters monatlich tagen. Eine FSR-Sitzung ist sieben Tage vorher durch Aushang anzukündigen.

11) Über die Sitzung wird Protokoll geführt, dieses wird sieben Tage lang durch Aushang bekannt gemacht. Danach wird es im FSR-Ordner verwahrt.

12) Beschlüsse können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden FSR-Mitglieder verabschiedet werden.

13) Über die Finanzen besteht Rechenschaftspflicht.

14) Der FSR soll und kann Veranstaltungen des Fachbereichs sowie der Fachschaft (z.B. Studienfahrten, kulturelle Projekte etc.) finanziell unterstützen.

15) Anträge auf finanzielle Unterstützung sind zu Beginn des Semesters, in dem die Unterstützung gewünscht wird, innerhalb einer bestimmten Frist an den FSR zu stellen. Die Frist wird durch Aushang bekannt gegeben. Sie sollte vier Wochen betragen. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung.

16) In Ausnahmefällen können auch während des Semesters Anträge gestellt werden, über diese entscheidet dann der FSR.

17) Der FSR bzw. einzelne Mitglieder können auf einer Vollversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.


§ 6 Satzung

1) Die Satzung kann geändert werden, wenn auf einer Vollversammlung 2/3 der anwesenden Fachschaftsmitglieder/-angehörigen (sofern sie das aktive Wahlrecht haben) einer Änderung zustimmen.


§ 7 Übergangsregelung, entfiel mit dem WS 1996|1997

Verabschiedet in Potsdam am 23.11.1995
Geändert am 11.11.1999