Satzung

Satzung der Grünen Hochschulgruppe Potsdam vom 21.03.2018

Präambel

Die Grüne Hochschulgruppe Potsdam ist eine parteinahe, hochschulpolitische Interessengemeinschaft von Mitgliedern der Hochschulen in Potsdam mit dem Ziel, die Studierenden zu repräsentieren sowie an der politischen Willensbildung der Studierenden unter demokratischen Grundsätzen teilzunehmen.

Die Grüne Hochschulgruppe Potsdam fühlt sich insbesondere den Grundwerten Ökologie, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Feminismus und Gewaltfreiheit verpflichtet und setzt sich für den Schutz von Minderheiten ein. Sie versteht sich selbst als basisdemokratisch, antifaschistisch und inklusiv.

§ 1 Name und Sitz

Die Organisation trägt den Namen „Grüne Hochschulgruppe Potsdam“ (im Folgenden GHG Potsdam genannt) und hat ihren Sitz in Potsdam, Jägerstraße 18, 14467 Potsdam

§ 2 Zweck und Aufgaben.

(1) Die GHG Potsdam wirkt aktiv am Hochschulleben mit, indem sie zur politischen Meinungsbildung beiträgt. Dabei arbeitet sie auch mit Akteur*innen außerhalb der Hochschulen zusammen.

(2) Die GHG Potsdam setzt sich für eine Zusammenarbeit mit anderen grünen Hochschulgruppen ein und ist Mitglied bei Campusgrün – Bundesverband grün-alternativer Hochschulgruppen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der GHG Potsdam können immatrikulierte Studierende Mitarbeitende einer Hochschule in Potsdam werden, welche die in der Präambel und in §2 der Satzung formulierten Ziele und Grundsätze unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft kann ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zustandekommen.

(3) Die Mitgliedschaft in der GHG Potsdam kommt durch das Ausfüllen eines standardisierten Mitgliedschaftsformulars zustande. Dies kann online oder offline erfolgen. Eine Mitgliederliste ist vom Vorstand der GHG Potsdam zu führen. Persönliche Daten sind geheim zu halten.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausscheiden aus dem Hochschulkontext, Ausschluss oder Tod.

(5) Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung sowie Auftreten oder Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind mit der Mitgliedschaft in der GHG Potsdam unvereinbar und können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ausschluss führen. Mitglieder faschistischer, rechtsradikaler oder antidemokratischer Organisationen oder deren Sympathisant*innen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedem Mitglied steht hier das Rede- und Antragsrecht zu.

(7) Mitglieder haben die Pflicht:
1. mit Interna vertraulich umzugehen und
2. den Vorstand über das Ausscheiden aus dem Hochschulkontext zu informieren.

(8) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung teilzunehmen.

§ 4 Delegierte

(1) Delegierte werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt § 9 Wahlstatut für Ämter, Gremien und Delegierte.

(2) Delegierte werden für 1 Semester gewählt.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der GHG Potsdam ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, dessen Funktionen und Aufgaben in § 7 näher bezeichnet sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Semester durch den Vorstand einzuberufen.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen wird jedes Mitglied mindestens sieben Tage vor der Versammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung als Mitgliederversammlung, MV oder offizielles Treffen via Emailverteiler eingeladen. Zu beschließende Anträge sind der Einladung beizufügen. Änderungsanträge sind bis spätestens einen Tag vor der Sitzung über den Verteiler den Mitgliedern zuzusenden. Kurzfristige Anträge oder Änderungsanträge können zugelassen werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung unterschritten werden.

(4) Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Wahl- und Abwahl des Vorstands, Einberufung von Arbeitsgruppen, Kandidat*innenaufstellungen für Gremienwahlen, Satzungsänderungen und inhaltliche Grundsatzentscheidungen.

(6) Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Satzungsänderungen, Haushaltspläne, Ausschlüsse von Mitgliedern und eine mögliche Auflösung der GHG Potsdam bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach Absatz (3) fristgerecht eingeladen wurde und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

(9) Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung führt ein dafür zu Beginn der Sitzung gewähltes Mitglied. Dieses entscheidet über die Ausgestaltung der Debatten.

(10) Die Mitgliederversammlung stimmt zu Sitzungsbeginn auch über die Tagesordnung ab.

(11) Mandatsträger*innen sind angehalten die Versammlung über ihre Arbeit zu informieren.

§ 6 Arbeitsgruppen
(1) Auf Initiative einzelner Mitglieder können sich Arbeitsgruppen bilden.

(2) Die Arbeitsgruppen benennen eine Ansprechperson für den Vorstand und die Mitglieder. Sie sollen regelmäßig über den Stand ihrer Arbeit und Termine informieren.

§ 7 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern der GHG Potsdam für die Dauer von zwei Semestern einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei Sprecher*innen sowie einem*r Finanzbeauftragen.

(2) (2) Für die Besetzung der Ämter gilt sowohl das § 8 FIT*-Statut, als auch das § 9 Wahlstatut für Ämter, Gremien und Delegierte.

(3) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(4) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

(5) Der Vorstand kümmert sich um die organisatorischen Belange der GHG Potsdam, vertritt diese in der Öffentlichkeit und verwaltet die finanziellen Mittel.

(6) Der Vorstand dokumentiert alle Aktivitäten der GHG Potsdam. Er führt über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll, welches den Mitgliedern nach der Sitzung zugeschickt werden soll.

(7) Die / der Finanzbeauftragte beantragt die finanziellen Mittel der GHG Potsdam bei Bedarf unter anderem bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Brandenburg und verwaltet die zur Verfügung stehenden Mittel. Sie / Er erstattet der Mitgliederversammlung zu Beginn eines jeden Semesters Bericht über die finanzielle Lage der GHG Potsdam.

(8) Nur im begründeten Ausnahmefall ist es möglich, dass ein Mitglied mehr als einen Posten innerhalb des Vorstandes innehat.

(9) Trennung von Amt und Mandat: Es ist darauf zu achten, dass sich die Vorstandsmitglieder zu möglichst geringen Anteilen, höchstens aber zu 50% aus amtierenden Mandatsträger*innen (z.B. Mitglieder des Studierendenparlaments) rekrutieren.

§8 Fit*-Statut

(1) Die gleiche Teilhabe von FIT* Personen gegenüber von cis Männern in der Hochschulpolitik ist ein politisches Ziel der GHG Potsdam. Die konsequente Quotierung von Gremien, Listen und Ämtern ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.

(2) Offene Plätze müssen unbesetzt bleiben, wenn FIT*-Plätze unbesetzt sind und dadurch die Parität nicht eingehalten werden kann. Sie können allerdings vom F*IT-Plenum geöffnet werden. FIT*-Plätze können nicht geöffnet werden, dürfen aber in jeder Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

(3) FIT*-Plenum

Auf Antrag einer anwesenden stimmberechtigten FIT*-Person kann bei einer Mitgliederversammlung ein FIT*-Plenum einberufen werden. Dafür wird die Versammlung unterbrochen und die FIT*-Personen können sich in einem geschützten Raum unter Ausschluss aller Nicht-FIT*-Personen beraten. Das FIT*-Plenum hat folgende Kompetenzen:

1. Öffnung von offenen Plätzen, wenn FIT*-Plätze unbesetzt sind 2. FIT*-Veto: Mit einfacher Mehrheit kann die Nichtabstimmung eines noch nicht abgestimmten Antrags beschlossen werden. Der Antrag kann auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. 3. FIT*-Votum: Das FIT*-Plenum kann eine nicht bindende Empfehlung bezüglich noch nicht abgestimmter Anträge aussprechen.

(4) Quotierte Redeliste

Die Sitzungsleitung hat darauf zu achten, dass FIT*-Personen auf Mitgliederversammlungen mindestens die Hälfte der Redezeit eingeräumt wird. Auf Wunsch einer anwesenden Person ist eine quotierte Redeliste zu führen.

§ 9 Wahlstatut für Ämter, Gremien und Delegierte

(1) Voraussetzung für ein gültiges Wahlverfahren ist eine offizielle Mitgliederversammlung. (2) Personenwahlen sind geheim durchzuführen.
(3) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

(4) Zu einer Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der Bewerber*innen ihre Kandidatur eingereicht haben. Bewerbungen sollten eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden, wenngleich Initiativbewerbungen zulässig sind.

(5) Einzelwahl
1. Die Einzelwahl gilt für Wahlen, in denen eine Position zu wählen ist.

2. In den ersten beiden Wahlgängen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

3. Nach dem ersten Wahlgang scheiden diejenigen aus, die weniger als 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

4. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang als Stichwahl der beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so wird die Wahl neu eröffnet.

5. Verbundene Einzelwahl: ist eine Zusammenfassung von Einzelwahlen, es können also mehrere Personen in einem Wahlgang, aber jeweils einzeln (selbständig) gewählt werden.

(6) Listen-Mehrheitswahl

1. Listenwahlen gelten für Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen. Bei Listenwahlen wird mit den FIT*-Plätzen begonnen. Es folgen die offenen Plätze.

2. Alle Wahlberechtigten haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig (Stimmenhäufung). Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erhalten mehr Personen eine ausreichende Stimmenzahl als Plätze zu vergeben sind, dann werden die Plätze in absteigender Reihenfolge der Wahlergebnisse vergeben, bis alle Plätze besetzt sind.

3. Nach dem ersten und dem zweiten Wahlgang scheiden jeweils diejenigen aus, die weniger als 15% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

4. Erreichen auch im zweiten Wahlgang weniger Personen, als Plätze zu besetzen sind, die absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich.

5. Bei Listenaufstellungen ergibt sich die Reihenfolge durch die Anzahl der auf die Kandidat*innen entfallenden Stimmen.

(7) Für alle Wahlen gilt das § 8 FIT*-Statut.

(8) Um die quotierte Besetzung der zu wählenden Ämter in Universitären Gremien zu gewährleisten, verpflichten sich Personen, die für die Grüne Hochschulgruppe kandidieren, im Fall, dass beim Wahlergebnis die Quotierung nicht mehr erhalten ist, zurückzutreten. Hierbei treten jeweils die nicht-FIT* Personen mit den wenigsten Stimmen zurück. Die jeweils nachrückende Person ist dabei die nächste FIT* Person, die die meisten Stimmen auf sich vereint hat.

§ 10 Auflösung

Im Falle einer Auflösung der GHG Potsdam entscheidet darüber eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Das Restvermögen fällt im Falle einer Auflösung dem Landesverband Potsdam von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 11 Satzung und Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen müssen 7 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingereicht werden.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 21.03.2018 erstmalig beschlossen. Die jetzige Form der Satzung gilt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.20.