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Übergang Bachelor-Master

Schritt 1: Antrag auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang
im Studierendensekretariat einreichen
bei Wechsel in das Sommersemester:
vom 15.01. bis 15.04.
bei Wechsel in das Wintersemester:
vom 15.06. bis 15.10.
Schritt 2:  Phoniatrisches Gutachten erbringen

Bitte drucke dir die 
„Hinweise für den untersuchenden Arzt zur Erstellung des Gutachtens“ 
aus und lege sie dem Arzt vor.
So ist sichergestellt, dass du alle Kriterien erfüllst.
endgültige Immatrikulation:
Kopie des Zeugnisses über den Bachelorabschluss
oder
ggf. der „Nachweis über ein abgeschlossenes Bachelorstudium“
(erhältlich im Zentralen Prüfungsamt)  
vorläufige Immatrikulation:

„Erklärung über Vorlage aller abschlussrelevanten Leistungen„
(2. Seite Antrag auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang)
inkl. Leistungsübersicht von PULS  
Schritt 3:
Fristen einhalten

Beachten dabei: Das Nachreichen von Unterlagen ist möglich.
Die Unterlagen müssen aber nachweisen, dass
die Bedingungen für eine Immatrikulation (Abschluss, Voraussetzungen für vorläufige Immatrikulation oder phoniatrischen Gutachten) spätestens bei Antragsende (15. April bzw. 15. Oktober) erfüllt waren.
Bei Wechsel in das Sommersemester: 30.Aprilbei Wechsel in das Wintersemester: 30.Oktober

Informationen zur vorläufigen Immatrikulation

Eine vorläufige Immatrikulation in den Master kann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, bis zum 15. April bzw. 15. Oktober den Bachelorabschluss nachzuweisen.
Dazu muss die zweite Seite des
„Antrags auf Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang“
ausgefüllt werden („Erklärung über Vorlage aller abschlussrelevanten Leistungen“) inkl. Leistungsübersicht für die vorläufige Immatrikulation. 
Diese Erklärung ist nur dann gültig, wenn bis zum Ende des Antragszeitraums (15. April oder 15. Oktober) alle Leistungen angemeldet, erbracht und abgegeben wurden und nur die Bewertung bzw. Benotung von Leistungen aussteht. 
Eine Leistungsübersicht (von PULS) kann bis zum Ende des Antragszeitraums (30. April bzw. 30. Oktober) nachgereicht werden.
Liegt auch das phoniatrische Gutachten vor, kann die vorläufige Immatrikulation in den Master erfolgen. Die Bearbeitung der Anträge auf vorläufige Immatrikulation erfolgt frühestens ab dem 1. April bzw. 1. Oktober; es sei denn, es wird vorher ein Nachweis über das abgeschlossene Bachelorstudium eingereicht.

Achtung: Wird bis zum Ende des ersten Semesters im Master (31. März bzw. 30. September) kein Nachweis über den Bachelorabschluss im Studierendensekretariat vorgelegt, muss die Immatrikulation rückwirkend entfallen.
Bitte denke daher während der vorläufigen Masterimmatrikulation immer an deine Bewertung der Bachelorarbeit.
Bei Unklarheiten melde dich rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor Ende des Semesters, bei deinem Gutachter und setzt den FSR Inklusion als CC.
Hauptansprechpartner ist das Studienbüro/Prüfungsamt.


Hinweise zum phoniatrischen Gutachten

Du musst spätestens zu Beginn des Masterstudiums ein  Phoniatrisches Gutachten erbringen. Nur mit einem solchen Gutachten ist eine Immatrikulation den Master möglich.

Ein phoniatrisches Gutachten kann nur von

  • Fachärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie (FA für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen)

erstellt werden und ist kostenpflichtig (in der Regel zwischen 50 und 150 Euro).
Sonstige Atteste, Bescheinigungen oder HNO-Untersuchungsergebnisse können nicht als Gutachten anerkannt werden.

Bitte drucke dir die Hinweise für den untersuchenden Arzt zur Erstellung des Gutachtens aus und lege sie dem durchführenden Arzt vor. So ist sichergestellt, dass du alle Kriterien erfüllst.

ACHTUNG!!!

Interessentinnen und Interessenten, deren Gutachten nicht ausdrücklich als phoniatrisches Gutachten bezeichnet ist und die keine Bestätigung durch die Unterschrift der Ärztin oder des Arztes auf den „Hinweisen für den untersuchenden Arzt“ vorlegen können, wenden sich bitte zuerst an Frau Katharina Halibrand (Sprecherziehung, ZeLB) unter 0331/977-256021 oder unter katharina.halibrand@uni-potsdam.de.


Erstellung der Abschlussdokumente

1. Erstellung des Zeugnisses

Wenn die letzte Leistung im Prüfungssystem verbucht wird (z.B. das letzte Gutachten der Abschlussarbeit oder eine noch offene Prüfungsleistung), wird das Zeugnis und ggf. eine abschließende Leistungsübersicht vom Studienbüro/Prüfungsamt erstellt.

2. Information an die Studierenden

Sie werden anschließend per Post über die Erstellung informiert. Wurde eine abschließende Leistungsübersicht erstellt, wird diese dem Schreiben beigefügt. Du erhältst noch nicht dein Zeugnis

3. Ausfertigung der Abschlussdokumente

Das Zeugnis wird vom Studienbüro/Prüfungsamt zunächst an den Prüfungsausschussvorsitzenden und von dort an das Dekanat zur Unterschrift geschickt. Nach Unterschrift werden die Dokumente wieder an das Studienbüro/Prüfungsamt geschickt.

4. Versand der Abschlussdokumente

Die Abschlussdokumente sind ca. 4 Wochen nach dem Versand des Info-Schreibens versandfertig. Sie werden umgehend per Email informiert sobald Ihre Abschlussdokumente vorliegen und um Mitteilung Ihrer aktuellen Postadresse für den Versand gebeten.

Bitte prüfen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Studienabschluss, ob alle für den Abschluss notwendigen Leistungen erbracht und auf Ihrer Leistungsübersicht aufgeführt sind.