ZeLB, Fakultätsrat & Fakultätskommissionen

Aufgabenbereich des Zentrums für Lehrerbildung

  • fakultätsübergreifende Struktur- und Entwicklungsplanung der lehramtsbezogenen Lehre sowie des lehramtsbezogenen Studiums einschließlich der schulpraktischen Studien,
  • Koordinierung der curricularen Entwicklungen der Lehrerbildung als Gesamtaufgabe,
  • Organisation der universitären Praxisstudien durch die Praktikumsbüros (Bachelor und Master) im Zusammenwirken mit externen Einrichtungen,
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und dem Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen für das lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudium,
  • Erlass von studienbereichsübergreifenden Ordnungen zur Regelung der schulpraktischen Studien und der Studien- und Prüfungsordnungen für das Zertifikatsstudium im Sinne der Befähigungserwerbsverordnung (BEV) und sonstiger Ordnungen der lehramtsbezogenen Weiterbildung,
  • Einrichtung von lehramtsbezogenen Studienkommissionen auf Vorschlag der Fakultäten,
  • universitäre Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer (teils in Kooperation mit dem Institut zur Weiterqualifizierung im Bildungsbereich an der Universität Potsdam (WiB e.V.)),
  • Durchführung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung sowie Mitwirkung bei der Akkreditierung und Reakkreditierung von Lehramtsstudiengängen,
  • Beratung von Lehramtsstudierenden und Lehrenden in Angelegenheiten der Lehrerbildung,
  • Wahrnehmung fächerübergreifender Lehr- und Ausbildungsaufgaben.

Artikel 21 – Grundordnung der Uni Potsdam
Fakultätsrat

(1) Mitglieder des Fakultätsrates sind die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden
und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis von 6:2:2:1. Der
Fakultätsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen
Vertreterin oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Dekanin oder der Dekan hat
Antrags- und Rederecht im Fakultätsrat.


(2) Der Fakultätsrat ist zuständig für:

  1. den Erlass von Satzungen der Fakultät,
  2. die Entscheidungen über die Struktur- und
    Entwicklungsplanung der Fakultät,
  3. die Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von
    Fakultätseinrichtungen,
  4. die Entscheidungen über Berufungsvorschläge,
  5. die Entscheidungen über Habilitationen,
  6. die Stellungnahmen zur Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  7. die Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung in der Fakultät,
  8. die Aufsicht über die Dekanin oder den Dekan,
  9. die Wahl und Abwahl der Dekanin oder des
    Dekans und ihrer oder seiner Vertretung,
  10. die Wahl und Abwahl der Studiendekanin
    oder des Studiendekans und
  11. die Entscheidung über die Einrichtung und
    Zusammensetzung des Dekanats.

Artikel 23 – Grundordnung der Uni Potsdam
Fakultätskommissionen

(1) Die Fakultätsräte können zu ihrer Beratung
Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen.

(2) Soweit die Grundordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Vertretung der Mitgliedergruppen in den Kommissionen in der Regel nach
der Vertretung der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten; ansonsten sind die Mitgliedergruppen
entsprechend den Aufgaben der Kommissionen zu
beteiligen. Die Mitglieder der Kommissionen werden von den Mitgliedergruppen der Fakultätsräte
benannt.

(3) Zum Aufgabenbereich der für Lehre und Studium zuständigen Kommissionen gehören insbesondere die Beratung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Studienreform und die Evaluation von
Studium und Lehre. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie der Studierenden im gleichen Verhältnis
vertreten sind. Die Mitglieder der Kommissionen
werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen der
Fakultätsräte benannt. Die Kommissionen werden
von den Studiendekaninnen oder Studiendekanen
geleitet.

(4) Zur Vorbereitung neuer Studiengänge, zur
Überarbeitung vorhandener Studiengänge und Prüfungsordnungen und zur Evaluation von Studium
und Lehre richten die Fakultäten für einzelne Fächer oder fachübergreifend Studienkommissionen
ein. Die Hälfte ihrer Mitglieder gehört der Mitgliedergruppe der Studierenden an.