Gleichstellungsbeauftragte

Artikel 16 – Grundordnung der Uni Potsdam
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Von den Mitgliedern und Angehörigen der
Universität werden eine Gleichstellungsbeauftragte
und bis zu zwei Stellvertreterinnen für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Präsidentin
oder dem Präsidenten bestellt. Das Nähere zur
Wahl regelt die Wahlordnung. Wiederwahl und
Abwahl sind möglich.


(2) In den organisatorischen Grundeinheiten für
Forschung und Lehre und in den zentralen Einrichtungen können dezentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen für die Amtszeit von
zwei Jahren gewählt werden. Das Nähere zur Wahl
regelt die Wahlordnung. Wiederwahl und Abwahl
sind möglich. Bei Übernahme des Amtes werden
Regelungen zur angemessenen Entlastung von
Dienstaufgaben schriftlich vereinbart.


(3) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und
unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten
und die übrigen Organe und Einrichtungen der
Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen
und Männern betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und
Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung
und Kontrolle des Gleichstellungskonzepts.