Senat & Senatskommissionen

Artikel 14 – Grundordnung der Uni Potsdam
Senat

(1) Der Senat ist zuständig für:

  1. den Erlass und die Änderung der Grundordnung,
  2. den Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen der Universität, soweit nicht die Zuständigkeit der Fakultäten begründet ist,
  3. die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder
    des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen
    und Vizepräsidenten,
  4. die Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen
    der Lehre, der Forschung, des Studiums und
    der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  5. die Entscheidung über den Entwicklungsplan
    der Universität und über die Vorschläge der
    Fakultäten für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
  6. die Stellungnahme zu den Satzungen der Fakultäten,
  7. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans der Universität,
  8. die Stellungnahme zur Einrichtung und Auflösung von Fakultäten, von zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten und die Anerkennung von An-Instituten,
  9. die Stellungnahme zur Einrichtung und Auflösung von Studiengängen,
  10. den Vorschlag zur Bestellung der Leitung
    zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen
    und Betriebseinheiten und zur Bestimmung
    der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen
    und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen,
  11. die Entscheidung über die Einrichtung weiterer zentraler Kommissionen und
  12. den Vorschlag zur Bestellung weiterer Beauftragter der Universität.

(2) Mitglieder des Senats sind die Vertreterinnen
und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und

Verwaltung im Verhältnis von 6:2:2:1. Der Senat
wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertreterin
oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Dekaninnen und Dekane sowie die zentralen
Beauftragten gehören dem Senat mit beratender
Stimme an.

(3) Der Senat beaufsichtigt die Präsidentin oder den
Präsidenten in Bezug auf ihre oder seine Aufgabenerfüllung, berät den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten und entscheidet über
ihre oder seine Entlastung. Der Senat hat im Rahmen seiner Zuständigkeit ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Präsidentin oder dem
Präsidenten. Die Mitglieder des Senats haben in
allen zentralen Kommissionen Rederecht.

Artikel 15 – Grundordnung der Uni Potsdam
Zentrale Kommissionen
des Senats


Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und
zur Beratung des Präsidialkollegiums werden gemeinsame zentrale Kommissionen eingerichtet. Die
Leiterinnen und Leiter der Kommissionen haben
Stimmrecht.

  1. Die Kommission für Entwicklungsplanung
    und Finanzen (EPK) ist insbesondere zuständig für Struktur- und Entwicklungsplanung,
    die Grundsätze der Verteilung von Sach- und
    Personalmitteln und der Haushalts- und Finanzplanung. Die EPK wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von den im Senat vertretenen Gruppen gebildet. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Fakultäten
    jeweils durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer, die Mitgliedergruppen
    der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 5:2:2:1 vertreten sind.
    Die Mitglieder der EPK werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen im Senat benannt.
    Die EPK wird von der Präsidentin oder dem
    Präsidenten geleitet.
  2. Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) ist insbesondere zuständig für die Weiterentwicklung von
    Forschungsstrukturen und Instrumenten der
    Forschungsförderung sowie für die Förderung
    des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie unterstützt die Verbindung von Forschung und
    Lehre und die Organisation und Vernetzung
    fakultäts- und hochschulübergreifender Forschung. Die FNK wird von der Präsidentin
    oder dem Präsidenten, von den im Senat vertretenen Gruppen und von Vertreterinnen und
    Vertretern der Fakultätsräte gebildet. Die Besetzung ist so vorzunehmen, dass die Mitglieder der Gruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Mitarbeiterinnen aus Technik und Verwaltung im Verhältnis 6:3:2:1 vertreten sind. Die FNK wird von der zuständigen Vizepräsidentin oder dem zuständigen Vizepräsidenten geleitet.
  3. Die Kommission für Lehre und Studium
    (LSK) ist insbesondere zuständig für die Beratung von Studien- und Prüfungsordnungen,
    die Studienreform und die Evaluation von
    Studium und Lehre. Der LSK gehören die für
    Lehre und Studium zuständige Vizepräsidentin bzw. der zuständige Vizepräsident, die Studiendekaninnen und Studiendekane und je
    ein Mitglied der Gruppe der Studierenden aus
    den Fakultäten an. Zwei weitere Mitglieder
    werden vom Senat so benannt, dass die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils mit mindestens zwei Mitgliedern in der LSK vertreten
    sind. Die Vertreterinnen und Vertreter der
    Gruppe der Studierenden werden von den
    Studierendenvertreterinnen und -vertretern im
    Senat auf Vorschlag der Studierendenvertreterinnen und -vertreter in den Fakultätsräten benannt. Die LSK wird von der zuständigen Vizepräsidentin oder dem zuständigen Vizepräsidenten geleitet.
  4. Die Kommission für Chancengleichheit
    (CGK) ist insbesondere zuständig für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
    Männern und zur Beseitigung bestehender
    Nachteile für Frauen an der Universität. Sie
    wirkt auf die Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin, unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei der Umsetzung des
    Gleichstellungskonzeptes der Universität und
    initiiert Maßnahmen zur Frauenförderung sowie Lehr- und Forschungsvorhaben zur Frauen- und Geschlechterforschung. Die Präsidentin oder der Präsident, die zentrale Gleichstellungsbeauftragte, jede Fakultät, die zentrale
    Universitätsverwaltung und die zentralen Einrichtungen benennen jeweils ein Mitglied der CGK; die Studierenden benennen zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu benennen. Die Mitwirkung der dezentralen
    Gleichstellungsbeauftragten und die Beteiligung von Männern werden angestrebt. Die
    Kommission wird von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten geleitet.