Satzung

Satzung der Fachschaft Geowissenschaften

I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Der Fachschaft Geowissenschaften gehören alle Studierenden der Universität Potsdam an, die in einem Studiengang des Fachbereichs Geowissenschaften, einschließlich dessen Unterdisziplinen, immatrikuliert sind.

§ 2 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Fachschaft gehören:
1. Unterstützung der Studierenden in Studienangelegenheiten,

2. Mitgestaltung der Studienordnung und der Prüfungsordnung,

3. Zusammenarbeit mit dem Fachbereich bei Problemen und Lehre und Forschung,

4. Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften des Instituts für Erd- und Umweltwissenschaften,

5. Kooperation mit anderen Fachschaften und Gremien der Universität Potsdam,

6. Sonstige Aufgaben innerhalb der Fachschaft.

§ 3 Organe

Die Organe der Fachschaft sind:

1. Die Vollversammlung,

2. Der Fachschaftsrat (FSR),

3. Der Wahlausschuss.

II Die Vollversammlung

§ 4 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) In der Vollversammlung hat jedes Mitglied der Fachschaft genau einen Sitz und eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. (3) Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.

§ 5 Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom FSR oder von mindestens 10 % aller Mitglieder der Fachschaft einberufen.

(2) Ordentliche Vollversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich und durch Aushang unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden, außerordentliche Vollversammlungen mindestens sieben Tage vorher.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig.

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit jedes Semesters muss mindestens eine ordentliche Vollversammlung stattfinden.

(5) In jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist binnen einer Woche zu veröffentlichen (Veröffentlichungsfrist).

(6) Eine Nichteinhaltung der Veröffentlichungsfrist ist zu begründen.

III Der Fachschaftsrat

§ 6 Der Fachschaftsrat (FSR)

(1) Der FSR ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.

(2) Der Fachschaftsrat besteht aus bis zu zehn stimmberechtigten Mitgliedern. Die MitgliederInnen sollten aus mehreren Jahrgängen und verschiedenen Teildisziplinen kommen.

(3) Der Fachschaftsrat ist berechtigt, beratende, nicht-stimmberechtigte Mitglieder zu berufen und Aufgaben an diese abzutreten.

(4) Die Amtszeit eines FSR beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des FSR üben ihr Amt nach Ablauf eine Amtsperiode weiter aus, bis die NachfolgerInnen ihr Amt angetreten haben.

§ 7 Sitzungen des Fachschaftsrates

(1) Der FSR trifft sich mindestens vier Mal im Semester.

(2) Eine Sitzung muss eine Woche vorher, für alle Mitglieder des FSR zugänglich, unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden.

(3) Die Sitzungen des FSR sind öffentlich. Ausnahmen regelt § 4 (3) der Satzung der Studierendenschaft.

(4) Der FSR hat das Recht sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) In jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist binnen einer Woche an alle Mitglieder des FSR zu verteilen und in der nächsten ordentlichen Sitzung zu beschließen. Beschlossene Protokolle werden umgehend veröffentlicht (Veröffentlichungsfrist).

(6) Eine Überschreitung der Veröffentlichungsfrist ist zu begründen.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der FSR in der nächsten Sitzung während der Beratung derselben Angelegenheit unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 9 Abstimmungen

(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder im FSR haben eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr ja- als nein- Stimmen entfallen.

§ 10 Wahl des Fachschaftsrates

(1) Der FSR wird einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn des Sommersemesters, in geheimer Wahl von der Vollversammlung gewählt.

(2) Näheres regelt Abschnitt IV der Satzung

§ 11 Konstruktives Misstrauensvotum

Auf einer Vollversammlung kann der gesamte FSR oder einzelne Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegeben gültigen Stimmen durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.

§ 12 Vorsitz des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR ist für die Erstellung der Tagesordnung und die ordnungsgemäße Einladung verantwortlich.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den FSR nach außen, sofern diese Aufgaben, auch in Teilen, nicht an andere Mitglieder des FSR übertragen wurde.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende handelt im Auftrag des FSR und ist in den Handlungen an die Beschlüsse des FSR gebunden.

§ 13 Finanzen der Fachschaft

(1) Der FSR wählt aus seiner Mitte eine Finanzreferentin oder einen Finanzreferenten, die / der für die Finanzangelegenheiten der Fachschaft zuständig ist und der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten des AStA verantwortlich ist.

(2) In ihrem / seinem Handeln richtet sich die Finanzreferentin oder der Finanzreferent nach den Vorgaben der VeFa und des AStA, insbesondere nach dem Finanzleitfaden des AStA.

(3) Mitgliedern der Fachschaft ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Finanzen der Fachschaft zu geben.

IV Der Wahlausschuss §14 Der Wahlausschuss

(1) Aufgabe des Wahlausschusses ist die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zum FSR.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.

(3) Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Vollversammlung per Handzeichen gewählt.

(4) Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für den Fachschaftsrat kandidieren.

§ 15 Wahlberechtigung und Kandidaturberechtigung

Alle Mitglieder der Fachschaft Geowissenschaften sind wahlberechtigt und berechtigt für den Fachschaftsrat zu kandidieren. §14 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 16 Wahldurchführung

(1) Die Wahlen müssen der Satzung der Studierendenschaft entsprechen.

(2) Die Wahlen sind allgemein, frei und geheim. Auf die Einhaltung dieser Prinzipien muss der Wahlausschuss achten. Wahlen, bei denen diese Prinzipien verletzt werden, sind ungültig und müssen wiederholt werden.

(3) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zehn Stimmen, wobei einer Kandidatin oder einem Kandidaten maximal eine Stimme geben werden kann.

(4) Der Wahlausschuss gewährleistet die Inanspruchnahme der Wahlrechte aller auf der Vollversammlung anwesenden Wahlberechtigten.

§ 17 Ergebnisse der Wahl

(1) Mitglieder des FSR werden die zehn Personen, auf welche die meisten Stimmen entfallen.

(2) Wenn die Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten kleiner als zehn ist, dann verfügt der FSR, abweichend von §6, Absatz 2, über weniger Mitglieder.

(3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag keine Stimmen, so gilt die Kandidatin oder der Kandidat als nicht gewählt.

(4) Bei der Wahl ist ein Protokoll anzufertigen. Für die ordnungsgemäße Registrierung des FSR sind diese Ordnung und das Wahlprotokoll, in dem alle Mitglieder namentlich genannt werden, vorzulegen. Darüber hinaus ist das Wahlprotokoll von den Mitgliedern des Wahlausschusses, dem Schriftführer und den neugewählten Mitgliedern des FSR zu unterschreiben. Dieses ist zusammen mit der Satzung der Fachschaft beim Präsidium des Studierendenparlamentes einzureichen.

(5) Ist der FSR nicht mit zehn MitgliederInnen voll besetzt, so kann auf der Vollversammlung im Wintersemester ein neues Mitglied durch die Fachschaft gewählt werden. Tritt ein Mitglied nach der Vollversammlung im Wintersemester aus, so verfügt der FSR, abweichend von §6, Absatz 2, über weniger Mitglieder.

(6) Die Amtszeit des FSR beginnt mit der ordnungsgemäßen Registrierungbeim Präsidium des Studierendenparlaments.

V Satzungsänderung

§18 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung dieser Satzung kann erfolgen, wenn zwei Drittel der bei einer Vollversammlung anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.

(2) Satzungsänderungen treten am Tag nach Beschluss in Kraft.

(3) Vorschläge zur Satzungsänderung müssen mit der Ankündigung zur Vollversammlung veröffentlicht werden.

Letzte Änderung: 02.02.2021

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